AGB
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
HellermannTyton GmbH
Großer Moorweg 45, D-25436 Tornesch
Stand: Januar 2008
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden AVB genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte der HellermannTyton GmbH (im Folgenden die Firma genannt). Dies gilt auch dann, wenn die Firma den Käufer bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AVB hinweist. Bedingungen des Käufers werden in keinem Fall Vertragsinhalt und zwar auch dann nicht, wenn die Firma nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vielmehr gelten in jedem Fall ausschließlich diese AVB.
1.2 Die Angebote der Firma sind freibleibend. Eine Lieferverpflichtung besteht erst nach schriftlicher Erteilung einer Auftragsbestätigung der Firma.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma und dem Käufer getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.4 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die lncoterms 2000.
1.5 Der Käufer darf seine gegen die Firma gerichteten Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit deren vorheriger ausdrücklicher Zustimmung an Dritte abtreten.
1.6. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
1.2 Die Angebote der Firma sind freibleibend. Eine Lieferverpflichtung besteht erst nach schriftlicher Erteilung einer Auftragsbestätigung der Firma.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma und dem Käufer getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.4 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die lncoterms 2000.
1.5 Der Käufer darf seine gegen die Firma gerichteten Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit deren vorheriger ausdrücklicher Zustimmung an Dritte abtreten.
1.6. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Auslieferungslager der Firma ausschließlich Nebenkosten wie Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Hinzu kommt Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Für Kleinstbestellungen unter 150,– EUR (netto ohne Umsatzsteuer) berechnet die Firma einen Mindermengenzuschlag von 25,– EUR (netto zzgl. Umsatzsteuer) pro Lieferung.
2.2 Alle Rechnungen sind – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall – spätestens binnen 30 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
2.3 Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die in der Rechnung der Firma aufgeführten Konten in der vereinbarten Währung zu leisten. Sie sind am Fälligkeitstage spesenfrei ohne jeden Abzug zu erbringen. Bei Zahlungen aller Art tritt Erfüllung erst an dem Tag ein, an dem die Firma über die Zahlung uneingeschränkt verfügen kann.
2.4 Die Firma ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn deren Hergabe eingeräumt wird, werden diese nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen erfüllungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur Erhebung von Protesten ist die Firma gleichfalls nicht verpflichtet.
2.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
2.6 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Firma anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB.
2.7 Ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt, hat der Käufer ein der Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt oder werden der Firma sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich mindern und durch die die Erbringung der vom Käufer geschuldeten Gegenleistung als gefährdet erscheint, ist die Firma berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl des Käufers) zu fordern und ihre Leistung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist die Firma weiter berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen. Außerdem kann die Firma in diesem Fall die Weiterveräußerungsbefugnis nebst Einziehungsermächtigung gemäß den Ziffern (5.3) und (5.5) sowie das Recht zur Be- oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung bereits gelieferter Ware gemäß den Ziffern (5.2) und (5.3) widerrufen sowie die Rückgabe der gelieferten Ware verlangen.
2.2 Alle Rechnungen sind – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall – spätestens binnen 30 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
2.3 Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die in der Rechnung der Firma aufgeführten Konten in der vereinbarten Währung zu leisten. Sie sind am Fälligkeitstage spesenfrei ohne jeden Abzug zu erbringen. Bei Zahlungen aller Art tritt Erfüllung erst an dem Tag ein, an dem die Firma über die Zahlung uneingeschränkt verfügen kann.
2.4 Die Firma ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn deren Hergabe eingeräumt wird, werden diese nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen erfüllungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur Erhebung von Protesten ist die Firma gleichfalls nicht verpflichtet.
2.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
2.6 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Firma anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB.
2.7 Ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt, hat der Käufer ein der Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt oder werden der Firma sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich mindern und durch die die Erbringung der vom Käufer geschuldeten Gegenleistung als gefährdet erscheint, ist die Firma berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl des Käufers) zu fordern und ihre Leistung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist die Firma weiter berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen. Außerdem kann die Firma in diesem Fall die Weiterveräußerungsbefugnis nebst Einziehungsermächtigung gemäß den Ziffern (5.3) und (5.5) sowie das Recht zur Be- oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung bereits gelieferter Ware gemäß den Ziffern (5.2) und (5.3) widerrufen sowie die Rückgabe der gelieferten Ware verlangen.
3. Lieferung und Abnahme
3.1 Die Lieferverpflichtung der Firma steht unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern die Firma die Ware als Ganzes oder Bestandteile der Ware von einem Unterlieferanten bezieht. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung oder Verzögerung durch die Firma verschuldet ist.
3.2 Gefahr und Kosten einer Versendung der Ware ab Werk/Auslieferungslager sowie die Kosten einer etwaigen Transportversicherung trägt der Käufer. Das gilt auch, wenn der Transport durch ein von der Firma ausgewähltes Unternehmen erfolgt.
3.3 Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Beginn der Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Käufer über.
3.4 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die die Firma nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf diesen über.
3.5 Der Käufer kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Bei Sonderanfertigungen behält die Firma sich eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% der bestellten Menge vor. Abgerechnet wird in jedem Fall ausschließlich die tatsächlich gelieferte Menge.
3.6 Der Käufer gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch die Firma lediglich schriftlich angeboten wird. § 294 BGB wird daher abbedungen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.
3.7 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss vom Käufer unverzüglich abgenommen werden. Andernfalls ist die Firma berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Wahl der Firma entweder zu versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Frist von einer Woche zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Abruffrist nicht oder nicht vollständig abgerufen wird.
3.8 Gerät der Käufer mit der Erfüllung der sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Verpflichtungen um mehr als einen Monat in Verzug, kann die Firma – unbeschadet weitergehender Rechte – vom Käufer statt der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von 5 (fünf) vom Hundert des Rechnungswertes verlangen und die gegebenenfalls eingelagerte Ware anderweitig veräußern. Die Vertragsstrafe ist auf einen gegebenenfalls vom Käufer zu leistenden Schadensersatz anzurechnen.
Ein auf Grund dieses Auftrages für frühere Lieferungen etwa gewährter Mengenrabatt ist vom Käufer nachzuzahlen.
3.9 Etwaige Transportschäden hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach dem Erhalt der Ware, auch dann bei der Firma anzuzeigen, wenn die Firma für den Transport nicht verantwortlich ist.
4. Lieferfristen und Liefertermine
3.2 Gefahr und Kosten einer Versendung der Ware ab Werk/Auslieferungslager sowie die Kosten einer etwaigen Transportversicherung trägt der Käufer. Das gilt auch, wenn der Transport durch ein von der Firma ausgewähltes Unternehmen erfolgt.
3.3 Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Beginn der Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Käufer über.
3.4 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die die Firma nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf diesen über.
3.5 Der Käufer kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Bei Sonderanfertigungen behält die Firma sich eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% der bestellten Menge vor. Abgerechnet wird in jedem Fall ausschließlich die tatsächlich gelieferte Menge.
3.6 Der Käufer gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch die Firma lediglich schriftlich angeboten wird. § 294 BGB wird daher abbedungen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.
3.7 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss vom Käufer unverzüglich abgenommen werden. Andernfalls ist die Firma berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Wahl der Firma entweder zu versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Frist von einer Woche zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Abruffrist nicht oder nicht vollständig abgerufen wird.
3.8 Gerät der Käufer mit der Erfüllung der sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Verpflichtungen um mehr als einen Monat in Verzug, kann die Firma – unbeschadet weitergehender Rechte – vom Käufer statt der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von 5 (fünf) vom Hundert des Rechnungswertes verlangen und die gegebenenfalls eingelagerte Ware anderweitig veräußern. Die Vertragsstrafe ist auf einen gegebenenfalls vom Käufer zu leistenden Schadensersatz anzurechnen.
Ein auf Grund dieses Auftrages für frühere Lieferungen etwa gewährter Mengenrabatt ist vom Käufer nachzuzahlen.
3.9 Etwaige Transportschäden hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach dem Erhalt der Ware, auch dann bei der Firma anzuzeigen, wenn die Firma für den Transport nicht verantwortlich ist.
4. Lieferfristen und Liefertermine
4.1 Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der Firma, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Käufer zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk bzw. Lager verlässt oder die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden der Firma nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
4.2 Auch wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich eine Zeit nach vorangegangenem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt, tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei der Firma ein.
4.3 Unvorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Firma wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei der Firma oder deren Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel, Energiemangel und sonstige unverschuldete Betriebsstörungen bei der Firma oder deren Lieferanten verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern sich die Firma schon in Lieferverzug befindet oder sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsschluss vorhanden, aber der Firma nicht bekannt waren. Die Firma wird dem Käufer Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen.
4.4 Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann jedoch erst zurücktreten, wenn die Firma auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklärt, ob sie zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern will. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.
5. Eigentumsvorbehalt
4.2 Auch wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich eine Zeit nach vorangegangenem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt, tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei der Firma ein.
4.3 Unvorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Firma wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei der Firma oder deren Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel, Energiemangel und sonstige unverschuldete Betriebsstörungen bei der Firma oder deren Lieferanten verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern sich die Firma schon in Lieferverzug befindet oder sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsschluss vorhanden, aber der Firma nicht bekannt waren. Die Firma wird dem Käufer Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen.
4.4 Dauern hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann jedoch erst zurücktreten, wenn die Firma auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklärt, ob sie zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern will. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung (d. h. erst nach endgültiger Freistellung auch von jeglicher Mithaftung für Wechsel oder Schecks) sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der Firma (Vorbehaltsware). Dasselbe gilt ferner hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen aus im Rahmen der Geschäftsverbindung gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Forderung der Firma aus einem Kontokorrentverhältnis.
5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Firma als Herstellerin im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die be-/verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der Firma im Sinne von Ziffer (5.1). Bei Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht der Firma gehörenden Waren durch den Käufer steht der Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der Firma an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware, so überträgt der Käufer bereits jetzt der Firma die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für die Firma. Die hieran entstehenden Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der Firma im Sinne von Ziffer (5.1).
5.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass gleichzeitig die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern (5.4) bis (5.6) auf die Firma übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers. Sie kann ferner von der Firma in den unter Ziffer (2.6) aufgeführten Fällen, bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen sowie bei Nichtzahlung der Rechnung bei Fälligkeit widerrufen werden. In diesen Fällen ist dem Käufer auch die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren untersagt.
5.4 Die Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt, d. h. mit Vereinbarung dieser AVB, an die Firma abgetreten, die die Abtretung hiermit annimmt. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Ansprüche der Firma wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von der Firma gelieferten Waren veräußert, wird hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die Firma Miteigentumsanteile gemäß Ziffer (5.2) hat, wird der Firma hiermit ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5.5 Solange die Weiterveräußerungsbefugnis nicht widerrufen ist, der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma nachkommt, und er nicht sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen (vgl. hierzu 7.2) verletzt, ist der Käufer berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung oder Verpfändung der Forderungen an Dritte – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer hat die Firma sofort von jeder Beeinträchtigung ihrer Rechte durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Etwa anfallende lnterventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.
5.6 Nach Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und/oder der Einzugsermächtigung ist der Käufer auf Verlangen der Firma verpflichtet, Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu erteilen und seine Abnehmer von der Abtretung an die Firma zu unterrichten (sofern die Firma das nicht selbst tut) und der Firma die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Ferner kann die Firma, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma länger als zwei Wochen in Verzug ist, die Vorbehaltsware herausverlangen und die an die Firma abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche einziehen. Des Weiteren kann die Firma die Vorbehaltsware zur Befriedigung ihrer Ansprüche verwerten, sobald die Firma entweder vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz statt oder neben der Leistung eingetreten sind. Unter den vorstehenden Voraussetzungen erlischt das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen. Die Firma ist in den genannten Fällen berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware abzuholen.
5.7 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um 10 (zehn) vom Hundert, ist die Firma auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Firma verpflichtet.
6. Beschaffenheit der Ware und Mängelhaftung
5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Firma als Herstellerin im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die be-/verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der Firma im Sinne von Ziffer (5.1). Bei Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht der Firma gehörenden Waren durch den Käufer steht der Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der Firma an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware, so überträgt der Käufer bereits jetzt der Firma die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für die Firma. Die hieran entstehenden Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der Firma im Sinne von Ziffer (5.1).
5.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass gleichzeitig die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern (5.4) bis (5.6) auf die Firma übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers. Sie kann ferner von der Firma in den unter Ziffer (2.6) aufgeführten Fällen, bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen sowie bei Nichtzahlung der Rechnung bei Fälligkeit widerrufen werden. In diesen Fällen ist dem Käufer auch die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren untersagt.
5.4 Die Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt, d. h. mit Vereinbarung dieser AVB, an die Firma abgetreten, die die Abtretung hiermit annimmt. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Ansprüche der Firma wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von der Firma gelieferten Waren veräußert, wird hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die Firma Miteigentumsanteile gemäß Ziffer (5.2) hat, wird der Firma hiermit ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5.5 Solange die Weiterveräußerungsbefugnis nicht widerrufen ist, der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma nachkommt, und er nicht sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen (vgl. hierzu 7.2) verletzt, ist der Käufer berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung oder Verpfändung der Forderungen an Dritte – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer hat die Firma sofort von jeder Beeinträchtigung ihrer Rechte durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Etwa anfallende lnterventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.
5.6 Nach Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und/oder der Einzugsermächtigung ist der Käufer auf Verlangen der Firma verpflichtet, Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu erteilen und seine Abnehmer von der Abtretung an die Firma zu unterrichten (sofern die Firma das nicht selbst tut) und der Firma die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Ferner kann die Firma, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma länger als zwei Wochen in Verzug ist, die Vorbehaltsware herausverlangen und die an die Firma abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche einziehen. Des Weiteren kann die Firma die Vorbehaltsware zur Befriedigung ihrer Ansprüche verwerten, sobald die Firma entweder vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz statt oder neben der Leistung eingetreten sind. Unter den vorstehenden Voraussetzungen erlischt das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen. Die Firma ist in den genannten Fällen berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware abzuholen.
5.7 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um 10 (zehn) vom Hundert, ist die Firma auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Firma verpflichtet.
6. Beschaffenheit der Ware und Mängelhaftung
6.1 Sofern die Firma dem Käufer Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von der Firma zu erbringenden Leistungen. Eine Beschaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden.
6.2 Die Firma ist insbesondere nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Ware dem vom Käufer vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeignet ist.
6.3 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – die Beschaffenheit der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 5 (fünf) Arbeitstagen nach Erhalt der Ware, schriftlich (soweit möglich und zumutbar, unter Beilage von Belegmustern) unter Angabe der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise nach deren Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt. Etwaige weitergehende Obliegenheiten des Käufers aus § 377 HGB bleiben unberührt.
6.4 Unterlässt der Käufer die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhaft gerügte Ware an Dritte aus, ohne der Firma zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.
6.5 Bei berechtigten Mängelrügen oder Beanstandungen ist die Firma nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Der Käufer trägt bei der Nacherfüllung die Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
6.6 Schlägt die von der Firma gewählte Nacherfüllung wiederholt fehl, ist sie dem Käufer unzumutbar, wird sie von der Firma verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die die Firma zu vertreten hat, so kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
6.7 Ansprüche auf Grund Mangelhaftigkeit der Ware verjähren in einem Jahr ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt oder soweit die Firma wegen Vorsatzes haftet.
6.8 Schadensersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von Ziffer (7) begrenzt.
7. Begrenzung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen
6.2 Die Firma ist insbesondere nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Ware dem vom Käufer vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeignet ist.
6.3 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – die Beschaffenheit der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 5 (fünf) Arbeitstagen nach Erhalt der Ware, schriftlich (soweit möglich und zumutbar, unter Beilage von Belegmustern) unter Angabe der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise nach deren Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt. Etwaige weitergehende Obliegenheiten des Käufers aus § 377 HGB bleiben unberührt.
6.4 Unterlässt der Käufer die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhaft gerügte Ware an Dritte aus, ohne der Firma zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.
6.5 Bei berechtigten Mängelrügen oder Beanstandungen ist die Firma nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Der Käufer trägt bei der Nacherfüllung die Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
6.6 Schlägt die von der Firma gewählte Nacherfüllung wiederholt fehl, ist sie dem Käufer unzumutbar, wird sie von der Firma verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die die Firma zu vertreten hat, so kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
6.7 Ansprüche auf Grund Mangelhaftigkeit der Ware verjähren in einem Jahr ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt oder soweit die Firma wegen Vorsatzes haftet.
6.8 Schadensersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von Ziffer (7) begrenzt.
7. Begrenzung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen
7.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegen die Firma oder die Mitarbeiter der Firma sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Dies gilt auch für etwaige Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Lieferantenerklärungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
7.2 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegen die Firma oder die Mitarbeiter der Firma sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist, z. B. bei erheblichem Verzug, bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Mitwirkungs–, Informations – oder Geheimhaltungspflichten oder bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Pflichten, mit denen der Vertrag steht oder fällt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3 Vertragliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzatzansprüche gegen die Firma oder ihre Mitarbeiter sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr. Die Sonderregelung für Ansprüche auf Grund Mangelhaftigkeit der Ware in Ziffer (6.7) bleibt unberührt.
7.4 Soweit die Firma nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15.Dezember 1989 für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- und Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regeln.
8. Schutzrechte und Datenschutz
7.2 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegen die Firma oder die Mitarbeiter der Firma sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist, z. B. bei erheblichem Verzug, bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Mitwirkungs–, Informations – oder Geheimhaltungspflichten oder bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Pflichten, mit denen der Vertrag steht oder fällt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3 Vertragliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzatzansprüche gegen die Firma oder ihre Mitarbeiter sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr. Die Sonderregelung für Ansprüche auf Grund Mangelhaftigkeit der Ware in Ziffer (6.7) bleibt unberührt.
7.4 Soweit die Firma nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15.Dezember 1989 für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- und Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regeln.
8. Schutzrechte und Datenschutz
8.1 Die Firma behält sich das Urheberrecht an Zeichnungen und sonstigen Konstruktionsunterlagen vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit die Firma die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Käufers herstellt und hierbei Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer die Firma von sämtlichen hiermit zusammenhängenden Ansprüchen frei.
8.2 Die Firma ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
8.2 Die Firma ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
9 .1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Tornesch.
9.2 Für etwaige aus diesem Vertrag sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich solcher aus Schecks oder Wechseln ist – sofern der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist – Elmshorn Gerichtsstand. Die Firma kann den Käufer jedoch an jedem anderen nach der Zivilprozessordnung gegebenen Gerichtsstand verklagen.
9.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.
9.2 Für etwaige aus diesem Vertrag sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich solcher aus Schecks oder Wechseln ist – sofern der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist – Elmshorn Gerichtsstand. Die Firma kann den Käufer jedoch an jedem anderen nach der Zivilprozessordnung gegebenen Gerichtsstand verklagen.
9.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.
Stand August 2008


